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Blutzuckerteststreifen auf Rezept

Blutzuckerteststreifen

Wie viele darf der Arzt verordnen, was gilt es zu beachten?

Wenngleich neue kontinuierliche Methoden zur Blutzuckerkontrolle bei Diabetes auf dem Vormarsch sind, bleibt die Blutzuckerbestimmung mittels des klassischen Piks im Leben eines jeden Diabetikers von zentraler Bedeutung. Umso unverständlicher, dass es Ärzten und Krankenkasse immer wieder misslingt, die Patienten genau darüber zu informieren, welche Regelungen und Vorgaben es bei der Verordnung von Blutzuckerteststreifen zu beachten gilt. Denn immer wieder kommt es vor, dass Patientinnen unsicher sind, wie viele Teststreifen Ihnen verordnet werden können bzw. ob sie einen Anspruch auf eine bestimmte Menge haben oder die Ärztin gar unendlich viele Teststreifen verschreiben darf.

Bei einer Insulintherapie können Ärzte Blutzuckerteststreifen auf Kassenrezept verordnen – Verordnungsmenge unbegrenzt, aber... Bezüglich der Vorgaben, denen Ärztinnen für die Verordnung von Blutzuckerteststreifen unterliegen, ist die Rechtslage eindeutig: Bei einer Insulintherapie gibt es keine Obergrenze. Hält Ihr Arzt es für therapeutisch notwendig, kann er Teststreifen auch in großen Mengen verordnen. Leider gibt es allerdings auch ein großes ABER, da der Teufel – wie so oft – im Detail steckt. Denn zum einen bedeutet dieser Ermessensfreiraum der Ärztinnen im Umkehrschluss, dass auch Patientinnen mit Insulintherapie keinen generellen Anspruch auf eine bestimmte Menge an Teststreifen haben und Sie nicht grundsätzlich davon ausgehen können, dass Ihr Arzt Ihnen stets die gewünschte Menge an Teststreifen verordnen muss bzw. wird.

Vielmehr geraten Ärzte und Ärztinnen hier in eine undankbare Position: Gemäß § 12 SGB V sind sie verpflichtet die medizinische Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Teststreifen-Verordnung zu prüfen – und zwar vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber eine „ausreichende“ Versorgung mit Blutzuckerteststreifen vorsieht, nicht etwa eine aus Patientensicht „optimale“. Die deutsche Sprache hält hierfür das schöne Wort des Wirtschaftlichkeitsgebots parat, nach dem die behandelnden Ärztinnen bei jeder Verordnung das Verhältnis von Kosten und Therapienutzen abzugleichen haben.

Missverständliche Kommunikation der Krankenkassen sorgt für Verunsicherung in der Ärzteschaft

Ein bei Krankenkassen wohl nicht ganz ungern gesehenen Missverständnis: Viele Mediziner/innen missinterpretieren die bezüglich der Teststreifenverordnung kommunizierten „Richtgrößen“ oder „Orientierungsrahmen“ als verpflichtende Obergrenzen. Dies ist aber – wie oben bereits erläutert – nicht korrekt. Sofern medizinisch sinnvoll, können auch deutlich höhere Mengen verordnet werden. Ist dies der Fall, kann es aber (in Einzelfällen) tatsächlich vorkommen, dass Ärzte oder Ärztinnen diese Überschreitung der Richtwerte vor den Krankenkassen rechtfertigen müssen, um Regressansprüche abzuwenden. In der Praxis können die Mediziner/innen aber so gut wie nie für die entstandenen Mehrkosten haftbar gemacht werden, da es im Rahmen einer Diabetes-Therapie etliche gute Gründe gibt, aus denen punktuell oder auch dauerhaft mehr Blutzuckermessungen notwendig werden als es der übliche Orientierungsrahmen der Krankenkassen vorsieht.

Dennoch bleibt die Regelung für Ärzte und Ärztinnen undankbar, da sie natürlich keiner Patientin die gewünschte Teststreifenmenge verwehren möchten, zugleich verständlicher Weise aber den zu erwartenden Mehraufwand, den eine Prüfung durch die Krankenkasse zwangläufig mit sich bringt, vermeiden möchten.

Teststreifen-Verordnung auch bei Diabetes Typ 2 möglich

Bei Typ 2 Diabetikern ohne Insulintherapie ist die Lage bezüglich der Teststreifenverordnung ähnlich uneindeutig. Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass Kassenrezepte für Blutzuckerteststreifen nur für Patienten einer Insulintherapie vorgesehen sind, doch gibt es auch hier Ausnahmen: Im Falle einer instabilen Stoffwechsellage, die dann eben ein häufiges Blutzuckermessen unumgänglich macht, kann Ihnen Ihr Arzt oder Ihre Ärztin bis zu 50 Streifen pro Behandlungssituation verschreiben. Gern tun sie es allerdings nicht, denn tatsächlich kommt es immer wieder vor, dass Ärztinnen aufgrund solcher Verordnungen nach Meinung der verantwortlichen Prüfgremien hohe Nachforderungen (wir sprechen hier von mehreren tausend Euro pro Patient) begleichen sollten. In der Regel lassen sich auch diese Regressansprüche zwar abwenden, dennoch scheuen die Praxen häufig diesen Konflikt. Teststreifenverordnung auch bei CGM und FGM möglich Ein weiterer verbreiteter Irrglaube bezieht sich auf Patienten mit einem CGM- System oder FreeStyle Libre (FGM): Auch hier kommt es immer wieder vor, dass Ärzte und Ärztinnen die Verordnung verweigern, teils sogar aufgrund eindeutiger (falscher) Hinweise durch die Krankenkassen. Dabei ist auch hier die Rechtslage eindeutig: Bei medizinischer Notwenigkeit – und diese ist bei beiden Methoden sehr regelmäßig gegeben, ein Blick auf die Vorgaben und Hinweise der Hersteller genügt – können und sollten Mediziner/innen Blutzuckerteststreifen verordnen.

Fazit: Bestehen Sie ruhig auf Ihr Recht Insgesamt ist die Lage sowohl für Patienten als auch für Ärztinnen unschön. Patientinnen möchten zu Recht die nötige und Ihnen zustehende Menge an Teststreifen verschrieben bekommen, Ärzte möchten den Patienten gerecht werden, ohne in langwierige Prüfverwahren durch die Kassen zu geraten. Für Patienten bleibt da leider nur eine Möglichkeit: Lassen Sie sich weder von Ihrer Krankenkasse noch von Ihrer Ärztin mit Halbwahrheiten abspeisen, sondern erklären Sie die Notwenigkeit Ihres Bedarfs und verweisen Sie – falls nötig – auf die Spielräume, die der Gesetzgeber den behandelnden Ärzten und Ärztinnen aus gutem Grund einräumt.


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